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   BGH, 16.04.1955 - VI ZR 196/54   

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https://dejure.org/1955,6189
BGH, 16.04.1955 - VI ZR 196/54 (https://dejure.org/1955,6189)
BGH, Entscheidung vom 16.04.1955 - VI ZR 196/54 (https://dejure.org/1955,6189)
BGH, Entscheidung vom 16. April 1955 - VI ZR 196/54 (https://dejure.org/1955,6189)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.04.1953 - VI ZR 75/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.04.1955 - VI ZR 196/54
    Wenn es hierzu, wie das Berufungsgericht unter Anführung der Entscheidung BGH NJW 1954, 185 zutreffend dargelegt hat, des Beweises bedarf, daß Halter und Fahrer eine über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinausgehende besondere, überlegene und gesammelte Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart gezeigt haben, so handelt es sich hierbei allerdings um Erfordernisse, die auf subjektivem Gebiet liegen (RGZ 152, 46 [52]).
  • BGH, 02.06.1954 - VI ZR 263/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.04.1955 - VI ZR 196/54
    Soweit es ihm bei der pflichtmässigen Beobachtung seiner Fahrbahn möglich ist, muß er aber sein Augenmerk doch auch auf den aus der Seitenstrasse herannahenden Verkehr richten, damit es ihm nicht entgeht, wenn Umstände hervortreten, die erkennen lassen, daß sein Vorfahrtrecht von einem herankommenden Verkehrsteilnehmer mißachtet wird (Urteil des Senats vom 2. Juni 1954 VersR 1954, 367 mit weiteren Nachweisen).
  • RG, 20.07.1936 - VI 80/36

    1. Was ist unter Unübersichtlichkeit und unter Verengung der Fahrbahn zu

    Auszug aus BGH, 16.04.1955 - VI ZR 196/54
    Wenn es hierzu, wie das Berufungsgericht unter Anführung der Entscheidung BGH NJW 1954, 185 zutreffend dargelegt hat, des Beweises bedarf, daß Halter und Fahrer eine über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinausgehende besondere, überlegene und gesammelte Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart gezeigt haben, so handelt es sich hierbei allerdings um Erfordernisse, die auf subjektivem Gebiet liegen (RGZ 152, 46 [52]).
  • BGH, 08.01.1963 - VI ZR 35/62

    Haftungsverteilung bei tödlichem Unfall mit einem Fußgänger nachts auf der

    Nach feststehender Rechtsprechung können bei der Schadensabwägung nach § 17 StVG wie auch nach § 9 StVG, § 254 BGB nur solche Umstände verwertet werden, von denen feststeht, daß sie für die Entstehung des Unfallschadens ursächlich geworden sind (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 16. April 1955 - VI ZR 196/54 - VersR 1955, 310 - VRS 9, 112; vom 16. Oktober 1956 - VI ZR 162/55 - NJW 1957, 99 = VersR 1956, 732 = VRS 12, 17; vom 9. November 1956 - VI ZR 243/55 - VersR 1957, 63; vom 13. November 1956 - VI ZR 239/55 - VersR 1957, 178; vom 15. November 1960 - VI ZR 30/60 - VersR 1961, 249; vom 17. Januar 1961 - VI ZR 74/60 - VersR 1961, 234; Urteil des III. Zivilsenats des BGH vom 2. März 1961 - III ZR 12/60 - VersR 1961, 536, 539).
  • BGH, 07.05.1957 - VI ZR 122/56

    Rechtsmittel

    Richtig erkennt das Berufungsgericht auch, daß es unzulässig ist, bei der Entscheidung über den Schadensausgleich nicht festgestellte Tatumstände zugrunde zu legen (BGH VI ZR 196/54 vom 16. April 1955 = VRS 9, 112; VI ZR 301/54 vom 26. März 1956 = VRS 11, 109).
  • BGH, 09.11.1956 - VI ZR 243/55

    Rechtsmittel

    Hierbei wäre verkannt, daß einem Kraftfahrzeughalter, der sich mangels Führung des Entlastungsbeweises bei der Schadensabwägung die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen muß, nicht zusätzlich auch noch angelastet werden kann, daß er jenen Beweis nicht geführt hat; nur solche Umstände können zu seinen Ungunsten verwertet werden, von denen feststeht, daß sie eingetreten und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sind (BGH VI ZR 196/54 vom 16.4.1955 = VRS 9, 112).
  • BGH, 04.05.1955 - VI ZR 321/54
    (Ebenso das Urteil des erkennenden Senats - VI ZR 196/54 - vom 16. April 1955, das zur Veröffentlichung bestimmt ist).
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